Regulierung
Weitere Regulierungen mit Verbriefungsbezug
Solvency II
Mit der Solvency II Richtlinie (2009/138/EG) wurde bereits 2009 ein modernisierter und risikobasierter Aufsichtsrahmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der EU eingeführt. Im Oktober 2014 verabschiedete die Kommission eine Delegierte Verordnung, die dezidierte Umsetzungsvorschriften für die Solvency II umfasst. Diese schließt auch Risikokalibrierungen für die Berechnung von Eigenkapitalanforderungen für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten ein.
Dieser Rechtsrahmen enthielt bereits Bestimmungen für Verbriefungen und differenzierte dabei in so genannte Typ 1- und Typ 2-Verbriefungsprodukte. Jedoch waren die Anforderungen an Typ 1-Produkte nicht unbedingt marktkonform. Folglich konnten nur wenige Transaktionen diesem Typus überhaupt entsprechen. Demgegenüber waren die Eigenkapitalanforderungen für Typ 2-Produkte prohibitiv hoch.
Mit der neuen Verbriefungsverordnung sind auch eine Reihe von Änderungen des Delegierten Rechtsakts zu Solvency II erforderlich geworden. Zum einen wurden die in dem Delegierten Rechtsakt zur Solvency II verwendeten Begriffsbestimmungen zur Verbriefung an die Begriffsbestimmungen der Verbriefungsverordnung angeglichen. Zum anderen mussten aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen zum Risikoselbstbehalt und zur Sorgfaltspflicht in der Verbriefungsverordnung die entsprechenden Bestimmungen in der Solvency II angepasst werden.
Darüber hinaus wurden die Eigenkapitalberechnungen für Versicherungsinvestments in Verbriefungen angepasst: Bei der Risikokalibrierung wird nun im Wesentlichen zwischen vorrangigen STS-, nicht-vorrangigen STS- sowie Nicht-STS-Verbriefungspositionen unterschieden. Dabei verbleiben die Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen, welche nicht in vorrangigen STS-Tranchen gehalten werden, unverhältnismäßig hoch.
Dies zeigt die nachfolgende Gegenüberstellung der Risikofaktoren bei einer beispielhaften Laufzeit von 5 Jahren und Vorliegen eines ECAI-Ratings:
Bonitätsstufen gem. Artikel 109a Absatz 1, Richtlinie 2009 / 138 / EG
Bonität | Typ 1 Verbriefung | Typ 2 Verbriefung | Vorrangige STS-Positionen | Nicht-vorrangige STS-Positionen | Nicht-STS-Positionen |
---|---|---|---|---|---|
0 | 11% | 63% | 5% | 14% | 63% |
1 | 15% | 67% | 6% | 17% | 67% |
2 | 15% | 83% | 8% | 23% | 83% |
3 | 15% | 99% | 14% | 40% | 99% |
4 | 100% | 28% | 79% | 100% | |
5 | 100% | 47% | 100% | 100% | |
6 | 100& | 47% | 100% | 100% |
Quelle: TSI, eigene Dartstellung
Zudem enthält die Verordnung Vorschriften für die Risikokalibrierung von Verbriefungspositionen ohne ECAI-Rating sowie für Wiederverbriefungspositionen. Die Anpassung der Delegierten Verordnung auf den einheitlichen Aufsichtsrahmen für Verbriefungen hat nicht für die erhoffte Belebung der Versicherungsinvestments in den Verbriefungsmarkt gesorgt. Dies liegt insbesondere auch daran, dass die Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen im Vergleich zu anderen Anlageklassen unverhältnismäßig hoch ausfallen.
Ein Whole-Loan-Investment in ein Residential Mortgage Portfolio führt z. B. bei einem Loan-to-Value Verhältnis von 80% zu einem Risikofaktor von 3 % (Quelle: Bank of America Global Research). Eine Investition in ein Kreditportfolio ist somit deutlich günstiger als das Halten einer Position in einer entsprechenden RMBS-Verbriefung. Wobei bei einem Whole-Loan-Investment nicht einmal eine Subordinierung von Risiken stattfindet. Eine Adjustierung der Risikogewichte ist somit eine wichtige Maßnahme zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts.
Money Market Fonds (MMF)
Die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds ("Money Market Funds, MMF) wurde im Juni 2017 veröffentlicht. Sie soll Geldmarktfonds widerstandsfähiger machen und Ansteckungswege für andere Finanzinstitute einschränken. Die MMF-Verordnung von 2017 enthält bereits Verweise auf STS-Verbriefungen als zulässige Investitionen. Des Weiteren zulässig sind Verbriefungen, welche die Anforderungen für Verbriefungen der Stufe 2B gem. Artikel 13 der Delegierten Verordnung 2015/61 (LCR) erfüllen, sowie vollständig unterstützte ABCP-Programme, welche keine Wiederverbriefungspositionen oder synthetische Verbriefungen umfassen.
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung über Geldmarktfonds war die Verbriefungsverordnung noch nicht abgeschlossen. Der Kommission wurde daher die Befugnis übertragen, zusätzliche Anforderungen für STS-Investments im Hinblick auf Reverse Repo-Geschäfte, Bewertung von Kreditqualität und Kriterien für zulässige STS-ABS- oder ABCP- Investments zu erlassen. Dies ist zwischenzeitlich mit den MMF STS-Amendments vom April 2018 umgesetzt worden, welche den Link zu den Definitionen der Verbriefungsverordnung herstellen.